KI-generierte Bachelorarbeit: vorzeitiges Studienende
Nach 17 Jahre Studium hatte ein Student der Informatik eine Bachelorarbeit eingereicht. In dieser Arbeit waren Indizien für eine KI-Nutzung zu erkennen. Oberflächliche und trotzdem wertende Kommentare gab es anstatt einer tiefgehenden Auseinandersetzung – so die Uni-Kommission.
Ebenso wurde die Arbeit mit dem Thema: „Vergleich unterschiedlicher Bewertungskriterien für Zeitreihen“ als Themenverfehlung angesehen: Unter anderem wurden Zeitstempel statt Zeitreihen (wie im Titel angegeben) analysiert.
Im mündlichen Kolloquium konnte der Kandidat Fragen zur grundlegenden Begrifflichkeit der Arbeit nicht beantworten. Der Student der Informatik war nicht in der Lage, die Struktur und den Ablauf des angeblich selbst entwickelten Programmiercodes zu erläutern. Das zentrales Bewertungskriterium dieser Arbeit (der Mean Square Error) war dem Kandidaten fremd. Die Uni hält das endgültige Nichtbestehen der Prüfung ohne (!) Möglichkeit einer Wiederholung fest.
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Der Student reicht Klage ein. Er bestritt, KI verwendet zu haben. Das Gericht kommt zum Schluss1: Zahlreiche und unübersehbare Indizien für eine KI-Nutzung sind zu finden. Der Anscheinbeweis, gegründet auf Sachverhalte, reicht.
Welche über den konkreten Fall hinausgehende rechtliche Bedeutung hat vermutlich dieses Urteil? Das hessische Verwaltungsgericht hatte sich ausführlich mit der Thematik befasst: Das Urteil enthielt im Langtext 12.500 Wörter. Möglicherweise stellen diese Absätze bereits Rohvorlagen für Feststellungen eines deutschen Obersten Gerichtshofs zu KI im Zusammenhang mit universitären Arbeiten dar.
Ausgewählte Entscheidungsgründe:
- „in Prüfling täuscht dann, wenn er eine selbständige und reguläre Prüfungsleistung vorspiegelt, obwohl er sich bei der Prüfung in Wahrheit unerlaubter Hilfe bedient hat.“
- Die Täuschungsabsicht („besonders schwer getäuscht“ laut Urteilstext) war offensichtlich denn die Arbeit enthielt eine Selbständigkeitserklärung: „Der Kläger hat schriftlich erklärt, die Bachelorarbeit selbstständig und ohne fremde Hilfsmittel angefertigt zu haben (Bl. 251 d. A.).“
- „Für den Anschein einer Täuschung durch die Nutzung von generativer KI kommt es aber nicht darauf an, ob ein Text als ausnahmslos durch KI generiert anzusehen ist. Vielmehr ist auch die teilweise Erstellung einer Arbeit mithilfe von KI als Täuschung anzusehen.“
- Schwache mündliche Leistungen „sind aber ein mögliches Indiz für eine nicht selbständige Anfertigung.“
- „Der Anschein einer nicht selbständig, sondern spezifisch unter Zuhilfenahme von KI gefertigten Bachelorarbeit folgt zudem aus den Auffälligkeiten in den Ausführungen und Formulierungen. Diese decken sich mit den Stärken und Schwächen einer KI betreffend die Generierung von wissenschaftlichen Texten.“
- „Symptomatisch für KI-generierte Texte sind häufig gewählte, sich übermäßig oft wiederholende positiv wertende Formulierungen bezüglich neutraler fachlicher Inhalte. Im konkreten Fall sind es solche wie <es ist wichtig, dass>, <wertvoll>, <hilfreich> <insgesamt korrekte Vorhersagen trifft>, <Methoden besonderer Bedeutung>.
- In der Zusammenfassung der Haupterkenntnisse bleibt der Text „KI-typisch oberflächlich und abstrakt.“
- „Hinzu kommt, dass der Kläger während des Kolloquiums nicht zum ersten Mal fehlendes Verständnis hinsichtlich der Bachelorarbeit zeigte.“
Die Klage des Studenten wurde abgewiesen.
5. Juni 2026
PS: Es wird ein Fall aus den Jahren 2023 und 2024 behandelt. Recht braucht Zeit und hinkt einer technologiegetriebenen Gegenwart hinterher. Die Sprachmodelle sind seither besser geworden: mehr Trainingsdaten, mehr Rechenpower, verbesserte Algorithmen. Außerdem wurde ein Know-how für effizientere Prompts entwickelt. Dennoch werden zentrale rechtliche Aspekte gleich bleiben.
1 VG Kassel vom 25.02.2026: Anscheinsbeweis für Täuschung durch KI im Prüfungsrecht,
https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE260000432
KI-generierte Hausarbeit: vorzeitiges Studienende
Ein (noch nicht rechtskräftiger) Spruch des Verwaltungsgerichts in Kassel1 befand im Februar 2026 eine Hausarbeit als schwerwiegenden Täuschungsversuch.
Im Rahmen eines Masterstudienganges hatte der Kandidat eine Hausarbeit eingereicht. Die zuständige Professorin kam zum Schluss, die Hausarbeit sei mit KI erstellt worden: in Aufbau, Systematik und Logik sei die Arbeit misslungen, vieles deute auf KI-generierte Texte.
Absolut klar war: Es gab halluzinierte Quellennachweise in Fußnoten und verwiesen wurde auf Urteile, dies es nie gegeben hatte. Und das in einem Fach, das besonders wert auf Quellen legt: dem Verwaltungsrecht.
Zu diesem Zeitpunkt (2023) war die Verwendung von KI seitens der Uni ausdrücklich verboten gewesen. Die Hausarbeit wurde daher – auch unter dem Gesichtspunkt der angegebenen Selbständigkeitserklärung in der Arbeit – als besonders schwere Täuschung bewertet. Deshalb wurde seitens der Uni diese Prüfung als endgültig gescheitert angesehen, eine Wiederholungsmöglichkeit wurde nicht eingeräumt.
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Der Kandidat beschritt den Rechtsweg, seine Klage wurde abgewiesen. Das Gericht befand die Vorgehensweise der Professorin im Rahmen der universitären Bestimmungen als korrekt. Der Student hatte wissentlich „fremde Inhalte“ übernommen, „ohne dies zu kennzeichnen.“ (2.a.cc der Entscheidungsgründe). Er „zeigte ein hohes Maß an Täuschungsenergie.“ (2.b.aa)
1 VG Kassel vom 25.02.2026, Täuschung durch KI an der Universität,
https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE260000433
PS: Der Student hätte gemäß den Usancen in diesem Fach sowohl die Sekundärquellen als solche kennzeichnen (in diesem Fall das Microsoft-KI-Programm Copilot) als auch zusätzlich die Primärquelle angeben müssen.
PPS: Interessant die Abgrenzung zu Plagiaten. In gegenständlichen Fall wurde die KI-Verwendung als schwerwiegender angesehen als ein Plagiat. Eine einzelne Übernahme gilt zumeist als irrelevant, außer das Plagiat (oder die Plagiate) prägt/prägen quantitativ und qualitativ eine Arbeit.
1. Juni 2026